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1.Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Dienstleistungen der FMP Filmmanufaktur Potsdam GmbH (im Folgenden kurz FMP) in der zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültigen Fassung. Die folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) erkennt der Auftraggeber durch Erteilung seines Auftrages als verbindlich an. Sonderabsprachen bedürfen der Schriftform. Unsere AGB gelten auch dann, wenn der Auftraggeber seine von unseren Konditionen abweichenden Geschäftsbedingungen zu Grunde legt. Von unseren AGB abweichende Bedingungen des Auftraggebers wird hiermit ausdrücklich widersprochen

2. Leistungen

Der Anbieter erbringt Leistungen im Bereich Videocontent, wie z.B. Erstellung von Werbefilmen, Produktfilmen, Imagefilmen und anderen Videoproduktionen. Die Leistungen werden auf der Grundlage eines schriftlichen Auftrags erbracht, der die Art und den Umfang der Leistungen festlegt. Der Anbieter ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Leistungen auch durch Dritte erbringen zu lassen.

3. Angebot und Vertragsabschluss

Angebote der FMP Filmmanufaktur Potsdam GmbH (nachfolgend ‚FMP‘) sind, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet, freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung von FMP oder durch die Annahme eines Angebots von FMP durch den Auftraggeber zustande.

Die Auftragserteilung kann auf folgenden Wegen erfolgen:

  • Schriftlich per Post oder Fax,
  • Digital per E-Mail,

Mit der Auftragserteilung über einen dieser Kanäle bestätigt der Auftraggeber, dass er die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von FMP gelesen hat und diese als Teil des Vertrages akzeptiert. Digitale Auftragserteilungen, wie per E-Mail, sind für die Vertragsbildung ebenso verbindlich wie schriftliche Auftragserteilungen auf traditionellem Weg.

4. Produktion / Lieferung / Eigentumsvorbehalt

FMP  wird die Kurzfilme in enger Absprache mit dem Auftraggeber erstellen. Grundlage für die einzelnen Produktionen sind die laut Produktionsheft besprochenen Details, die für beide Parteien bindend sind. Sämtliche Änderungen der Filmproduktion und damit entstehende Mehrkosten, sind schriftlich zu dokumentieren und vom Auftraggeber durch Unterschrift freizugeben.

Der Auftraggeber hat in mehreren Prozessschritten Einfluss und Mitspracherecht bei der Gestaltung des Produktes. Dies gilt nur innerhalb der von ihm im Auftrag gewählten Design-Kategorie. Entscheidet er sich im Laufe des Prozesses für eine von Grund auf neue Design Kategorie, gilt dies nicht als Verbesserung, sondern muss als neuer Auftrag gebucht werden.

Die im Rahmen der Erstellung des Kurzfilms eventuell darzustellenden Gegenstände des Auftraggebers stellt der Auftraggeber zum Zweck und für die Dauer der Filmherstellung zur Verfügung.

Die vertragsgegenständliche Produktion wird dem Auftraggeber in einem einvernehmlich zu bestimmenden Format online geliefert.

FMP und der Auftraggeber sind sich darüber einig, dass sämtliche Ton- und Bildträger, die bei der Herstellung der Kurzfilme entstanden sind, im Zeitpunkt ihres Entstehens und danach solange im Eigentum von FMP bleiben, bis der vollständige Herstellungspreis bezahlt ist, sofern zwischen den Parteien keine anderweitige Vereinbarung getroffen wird.

5. Mitwirkung des Auftraggebers

Der Auftraggeber benennt einen Ansprechpartner, der zur Klärung von Fragen zur Verfügung steht und berechtigt ist, verbindliche Auskünfte zu geben und Entscheidungen zu treffen.

Der Auftraggeber verpflichtet sich zu einer aktiven Mitarbeit hinsichtlich des Fragebogens und Briefings zu Beginn des Projektes, sowie auch zu schriftlichem Feedback zu den einzelnen Prozessschritten. Die FMP erbringt Ihre Dienstleistungen nach den Wünschen und Angaben des Auftraggebers. Der daraus erstellte Projektplan ist für die FMP und dem Auftraggeber verbindlich.

Bei Verzögerungen infolge von

1.1 Veränderungen der Anforderungen des Auftraggebers,

1.2. unzureichenden Voraussetzungen im Verantwortungsbereich des Auftraggeber, soweit der FMP nicht bekannt waren oder bekannt sein mussten, verlängert sich der Liefer- oder Leistungstermin entsprechend.

Wenn aufgrund der Verzögerung durch den Auftraggeber, der zeitliche Projektplan nicht eingehalten werden kann,

dann wird ihm der entsprechende Aufwand mit 100 Euro je angefallener Arbeitsstunde zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer in Rechnung gestellt.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche für die Leistungserbringung erforderliche Informationen und Sachmittel zur Verfügung zu stellen. Die Leistungen des Auftraggebers sind für FMP kostenfrei. Sämtliche vom Auftraggeber zu erbringende Leistungen sind Voraussetzungen für die vertragsgemäße Leistungserbringung durch FMP. Erfüllt der Auftraggeber diese Leistung nicht, so gehen daraus ergebende Entgelterhöhungen oder Terminverschiebungen zu seinen Lasten.

6. Abnahme

Der fertige Kurzfilm bedarf der ausdrücklichen Abnahme seitens des Auftraggebers.

Die Abnahme erfolgt durch eine schriftliche Freigabeerklärung des Auftraggebers gegenüber FMP. Die Freigabeerklärung ist innerhalb von 10 Werktagen nach Lieferung der Produktion zu erklären. Erfolgt innerhalb der zuvor genannten Frist keine Erklärung des Auftraggebers, gilt der Kurzfilm als abgenommen.

7. Vergütung, Fälligkeit

Die Preise für die Leistungen des Anbieters werden im Auftrag festgelegt. Alle Preise verstehen sich zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer. Die Zahlung der Rechnung erfolgt nach Erhalt der Rechnung innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug. Bei Zahlungsverzug ist der Anbieter berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% p.a. zu berechnen.

Der Herstellungspreis ist wie folgt zu zahlen: 50% bei Auftragserteilung, 50% bei Abnahme. Eine endgültige Freigabe der Filmdatei erfolgt erst nach Eingang des Herstellungspreises auf dem Konto von der FMP.

Entscheidet der Auftraggeber nach Abschluss eines Produktionsschrittes – wie beispielsweise der Vertonung des Textes oder der Vollproduktion des Videos – dass auch diese bereits abgeschlossenen Produktionsergebnisse nochmals geändert werden sollen, dann wird ihm der entsprechende Aufwand mit 100 Euro je angefallener Arbeitsstunde zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer in Rechnung gestellt

Kommt es zu Verzögerungen, oder zum Stillstand, der Filmproduktion durch den Auftraggeber, ist die FMP berechtigt frühstens 60 Tage nach Auftragserteilung die Abschlussrechnung zu stellen. Der Anspruch auf die Produktion bleibt dem Auftraggeber erhalten.

8. Nutzungsrecht

Die ausschließlichen Nutzungsrechte sowie verwandten Schutzrechte der an der Herstellung des Kurzfilms mittelbar oder unmittelbar Beteiligten bzw. der bei der Produktion verwendeten Bilder, sind von FMP dem Auftraggeber so zu verschaffen, dass sie auf diesen bei Abnahme übergehen, soweit dies zur Erfüllung der Vertragszwecks erforderlich ist.

FMP steht dafür ein, dass die Beteiligten auf Namensnennung verzichten und alle Rechte frei von Rechten Dritter übertragen werden.

Auf Wunsch des Auftraggebers wird FMP die Zustimmung der an der Kurzfilmproduktion Beteiligten zur Verwendung der Aufnahmen und Leistungen außerhalb des Vertragszwecks vermitteln, wobei vor deren Verwendung eine gesonderte Vereinbarung über das Honorar zwischen Auftraggeber und Beteiligten zu treffen ist. Eine Vermittlungsprovision für FMP entsteht nicht.

FMP wird den Auftraggeber und dessen Rechtsnachfolger bei der gerichtlichen oder außergerichtlichen Geltendmachung der übertragenen Rechte unterstützen, insbesondere Auskünfte erteilen, Originaldokumente und sonstige Unterlagen zur Verfügung stellen und die für die Verwirklichung des Vertrages notwendige Abtretung von Rechten an den Auftraggeber und/oder dessen Rechtsnachfolger vornehmen oder veranlassen.

Eine Weiterveräußerung oder Vermietung des Videocontents an Dritte ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Anbieters nicht gestattet.

9. Nutzung der Kurzfilme durch FMP nach Vertragsbeendigung

FMP darf Kopien der vertragsgemäß erstellten Kurzfilme für eigene Zwecke herstellen, erwerben, verbreiten oder vorführen, sofern diesbezüglich nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.

Die Zustimmung zu Vorführungen auf Wettbewerben und ähnlichen Veranstaltungen gilt mit Unterschrift unter das Angebot als erteilt und muss nicht gesondert durch den Auftraggeber genehmigt werden.

10. Gewährleistung und Haftung

FMP haftet im Falle von Arglist, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Schäden, die durch leichte Fahrlässigkeit entstanden sind, werden nur ersetzt, wenn es sich dabei um die Verletzung einer wesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht oder wesentliche Nebenpflicht) handelt. In Fällen einer leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Pflicht ist die Haftung der Höhe nach beschränkt auf den bei vergleichbaren Aufträgen dieser Art typischen Schaden, der bei Beauftragung oder spätestens bei der Begehung der Pflichtverletzung vorhersehbar war, maximal jedoch auf die Höhe des Auftragswertes.

Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleiben durch die vorstehende Haftungsbeschränkung unberührt.

Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten von eventuell eingebundenen gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.

Haftungsansprüche verjähren nach einem Jahr.

11. Geheimhaltung

11.1. FMP ist zu strengster Geheimhaltung verpflichtet und hat alle ihr zumutbaren Maßnahmen zur Geheimhaltung auch seitens ihrer Erfüllungsgehilfen (Mitarbeiter, Filmschaffende, Subunternehmer) zu treffen.

12. Schlussbestimmungen

Änderungen und Ergänzungen des Filmherstellungsvertrages sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart oder dem jeweils anderen Vertragspartner schriftlich bestätigt worden sind.

Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist Potsdam.

Anwendbar ist nur das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Stand: 23.01.2024

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